Fragen an die ESKB - Druckversion +- raise.ch (http://raise.ch/forum) +-- Forum: Poker Allgemein (/forumdisplay.php?fid=3) +--- Forum: Poker Allgemein (/forumdisplay.php?fid=39) +--- Thema: Fragen an die ESKB (/showthread.php?tid=701) |
- Flashmax - 03-22-2007 04:32 PM Attila schrieb:Sorry, aber wer lesen kann ist hier eindeutig im Vorteil...! relax, alter, logisch kann ich lesen! Nur war mir dieser Sachverhalt bis jetzt unbekannt OK? deswegen muss man nicht immer gleich den 08/15-kommt-in-jedem-forum spruch bringen! Aber danke für die Antwort... flash - Swisschips - 03-30-2007 04:48 PM @Märchy: Und, hattest du schon das Vergnügen? - MyK - 04-19-2007 01:26 PM Im Spielbankengesetz steht: SBG, Art. 3, Absatz 1 schrieb:Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn Frage: Gibt es einen Präzedenzfall, der Poker als ein solches Glücksspiel definiert, oder ist das einfach "allgemeine Haltung"? - Paxinor - 04-19-2007 01:39 PM ich glaube das poker einfach ziemlich eindeutig in die definition von glücksspiel passt bin aber nicht sicher - Märchy - 04-19-2007 02:00 PM Paxinor schrieb:ich glaube das poker einfach ziemlich eindeutig in die definition von glücksspiel passt bin aber nicht sicher Glaube ich auch. Glücksspiel ist per Definition ein Spiel "dessen Ausgang ausschliesslich oder zu einem grossen Teil" vom Glück abhängt. Wenn man eine Hand oder eine session betrachtet, ist das sicher wahr. Übrigens: Habe noch keinen Termin oder so, muss erst mal einen schlauen Fragenkatalog zusammenstellen. Wird also bestimmt noch ein wenig dauern. - Ayal - 06-30-2007 01:19 AM <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.casinos.ch/newsflashartikel2.cfm?art=News&key=178922">http://www.casinos.ch/newsflashartikel2 ... key=178922</a><!-- m --> einem Interview, dass wir von Casinos.ch auf Anfrage von Radio DRS gegeben haben, wurden uns heikle Fragen bezüglich Legalität von Pokerevents zu Hause gestellt. Da diese „Sachlage“ irgendwie nicht ganz klar zu sein scheint, was die Antwort der ESBK auch ein wenig bestätigt, haben wir uns an die ESBK gewandt. Diese haben wir gebeten unser Interview auf „Falschaussagen“ zu prüfen und uns entsprechend mit den rechtlich korrekten Informationen zu versorgen. Die ESBK hat uns freundlicherweise diesen Dienst erwiesen und eine interessante Ausführung zugestellt. Vor allem der Satz „hing der Gewinn zumindest bei den bisher geprüften Jassvarianten jeweils überwiegend von der Geschicklichkeit ab“ Lässt leise Hoffnung aufkommen, dass Pokern nun doch kein Glückspiel ist. Aber das ist wohl noch ein weiter Weg Das Original-Interview mit Casinos.ch und Radio DRS, das als Basis für die Antwort der ESBK diente, finden Sie hier. Interview mit Radio DRS und Richard Honegger von Casinos.ch Die Antwort der ESBK: (Anmerkung der Redaktion. Begriffserklärung „aleatorisch“: vom Zufall abhängig; alea ist im Lateinischen der Würfel.) ---------------------- Besten Dank für die Zustellung des Interviews. Ihre Antworten decken sich im grossen und Ganzen mit den Auskünften, die wir in solchen Fällen geben. Einzig zu zwei Fragen bzw. Themen hätten wir abweichend bzw. differenzierter geantwortet: Thema Jassen Die Frage, ob es sich bei einem Jassspiel um ein Glücksspiel im Sinne des SBG handelt, dürfte sich häufig nicht (oder nicht alleine) an der Einsatz- bzw. Gewinnkomponente, sondern am aleatorischen Element entscheiden. Obwohl keineswegs auszuschliessen ist, dass auch bei einzelnen Jassarten der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, hing der Gewinn zumindest bei den bisher geprüften Jassvarianten jeweils überwiegend von der Geschicklichkeit ab. Letztlich lassen sich aber auch zu einem Jass erst nach einer Anlayse des einzlenen Spiels zuverlässige Aussagen darüber machen, ob der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt und ob auch das Einsatz- und das Gewinnelement gegeben sind, die ein Spiel zu einem Glücksspiel machen würden. Thema Verein Entscheidend für das Vorliegen eines Glücksspiels ist nicht, wie die Gewinne verteilt werden und ob die Spiele allenfalls im Rahmen eines Vereins durchgeführt werden. Entscheidend ist einzig, ob die drei Glücksspielemente gegeben sind. Dies kann z.B. auch bei einem Pokerverein der Fall sein, wo die Einsätze als "Mitgliederbeiträge" geleistet werden und die Preissumme vom Gewinner zum Wohl aller (Essen, Reise, etc.) eingesetzt wird. Da sich ein Glücksspiel in der Praxis in den unterschiedlichsten Formen manifestieren kann, ist es nicht möglich, abstrakt verbindliche Aussagen zur Legalität eines Spiels zu machen. Die ESBK begnügt sich deshalb in ihrer Kommunikation jeweils damit, auf Formen hinzuweisen, die offensichtlich illegal wären bzw. mindestens den Verdacht einer strafbaren Handlung nahe legen. Sie sagt damit ausdrücklich nicht, was legal sein könnte. Personen, die verbindliche Aussagen über die Legalität eines konkreten Spiels benötigen, werden auf das Gesuchsverfahren in Anwendung von Artikel 60 der Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521; <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/c935_521.html">http://www.admin.ch/ch/d/sr/c935_521.html</a><!-- m -->) verwiesen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. ESBK Zur Bestrafung äussert sich das Gesetz wie folgt Übertretungen 1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer: a. Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt; b. in einem Konzessions- oder Bewilligungsverfahren unwahre Angaben macht oder auf andere Weise widerrechtlich auf das Verfahren einwirkt; c. Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt; d. Spielsysteme oder Glücksspielautomaten, die Gegenstand einer Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung sind, abändert und zum Zweck des Betriebs aufstellt; e. eine vorgeschriebene Meldung an die Kommission unterlässt; f. einer Aufforderung der Kommission, den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt; g. Personen spielen lässt, die dem Spielverbot nach Artikel 21 unterliegen; h. betroffene Personen oder Dritte darüber informiert, dass eine Mitteilung an die Überwachungsbehörden oder an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ergangen ist oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist; i. durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die unzutreffende Veranlagung der Spielbankenabgabe herbeiführt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |