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Fragen an die ESKB - Druckversion

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- Flashmax - 03-22-2007 04:32 PM

Attila schrieb:Sorry, aber wer lesen kann ist hier eindeutig im Vorteil...!

Legal ist es nur dann, wenn Du auch am Turnier teilnehmen kannst, OHNE die Getränke zu bezahlen. Also nur wenn ein Freeroll auch wirklich FREE ist.

-- Attila

relax, alter, logisch kann ich lesen!

Nur war mir dieser Sachverhalt bis jetzt unbekannt OK?

deswegen muss man nicht immer gleich den 08/15-kommt-in-jedem-forum spruch bringen!

Aber danke für die Antwort...

flash


- Swisschips - 03-30-2007 04:48 PM

@Märchy: Und, hattest du schon das Vergnügen?


- MyK - 04-19-2007 01:26 PM

Im Spielbankengesetz steht:
SBG, Art. 3, Absatz 1 schrieb:Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn
oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend
vom Zufall abhängt.

Frage: Gibt es einen Präzedenzfall, der Poker als ein solches Glücksspiel definiert, oder ist das einfach "allgemeine Haltung"?


- Paxinor - 04-19-2007 01:39 PM

ich glaube das poker einfach ziemlich eindeutig in die definition von glücksspiel passt bin aber nicht sicher


- Märchy - 04-19-2007 02:00 PM

Paxinor schrieb:ich glaube das poker einfach ziemlich eindeutig in die definition von glücksspiel passt bin aber nicht sicher

Glaube ich auch. Glücksspiel ist per Definition ein Spiel "dessen Ausgang ausschliesslich oder zu einem grossen Teil" vom Glück abhängt. Wenn man eine Hand oder eine session betrachtet, ist das sicher wahr.

Übrigens: Habe noch keinen Termin oder so, muss erst mal einen schlauen Fragenkatalog zusammenstellen. Wird also bestimmt noch ein wenig dauern.


- Ayal - 06-30-2007 01:19 AM

<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.casinos.ch/newsflashartikel2.cfm?art=News&key=178922">http://www.casinos.ch/newsflashartikel2 ... key=178922</a><!-- m -->

einem Interview, dass wir von Casinos.ch auf Anfrage von Radio DRS gegeben haben,
wurden uns heikle Fragen bezüglich Legalität von Pokerevents zu Hause gestellt. Da
diese „Sachlage“ irgendwie nicht ganz klar zu sein scheint, was die Antwort der ESBK
auch ein wenig bestätigt, haben wir uns an die ESBK gewandt. Diese haben wir gebeten
unser Interview auf „Falschaussagen“ zu prüfen und uns entsprechend mit den rechtlich
korrekten Informationen zu versorgen. Die ESBK hat uns freundlicherweise diesen Dienst
erwiesen und eine interessante Ausführung zugestellt.

Vor allem der Satz „hing der Gewinn zumindest bei den bisher geprüften Jassvarianten
jeweils überwiegend von der Geschicklichkeit ab“
Lässt leise Hoffnung aufkommen, dass Pokern nun doch kein Glückspiel ist. Aber das ist
wohl noch ein weiter Weg

Das Original-Interview mit Casinos.ch und Radio DRS, das als Basis für die
Antwort der ESBK diente, finden Sie hier.

Interview mit Radio DRS und Richard Honegger von Casinos.ch


Die Antwort der ESBK:
(Anmerkung der Redaktion. Begriffserklärung „aleatorisch“:
vom Zufall abhängig; alea ist im Lateinischen der Würfel.)

----------------------
Besten Dank für die Zustellung des Interviews. Ihre Antworten decken sich im grossen und
Ganzen mit den Auskünften, die wir in solchen Fällen geben.
Einzig zu zwei Fragen bzw. Themen hätten wir abweichend bzw. differenzierter geantwortet:

Thema Jassen
Die Frage, ob es sich bei einem Jassspiel um ein Glücksspiel im Sinne des SBG handelt,
dürfte sich häufig nicht (oder nicht alleine) an der Einsatz- bzw. Gewinnkomponente,
sondern am aleatorischen Element entscheiden. Obwohl keineswegs auszuschliessen ist,
dass auch bei einzelnen Jassarten der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt,
hing der Gewinn zumindest bei den bisher geprüften Jassvarianten jeweils überwiegend von
der Geschicklichkeit ab. Letztlich lassen sich aber auch zu einem Jass erst nach einer
Anlayse des einzlenen Spiels zuverlässige Aussagen darüber machen, ob der Gewinn ganz
oder überwiegend vom Zufall abhängt und ob auch das Einsatz- und das Gewinnelement
gegeben sind, die ein Spiel zu einem Glücksspiel machen würden.

Thema Verein
Entscheidend für das Vorliegen eines Glücksspiels ist nicht, wie die Gewinne verteilt
werden und ob die Spiele allenfalls im Rahmen eines Vereins durchgeführt werden.
Entscheidend ist einzig, ob die drei Glücksspielemente gegeben sind. Dies kann z.B. auch
bei einem Pokerverein der Fall sein, wo die Einsätze als "Mitgliederbeiträge" geleistet
werden und die Preissumme vom Gewinner zum Wohl aller (Essen, Reise, etc.) eingesetzt
wird.


Da sich ein Glücksspiel in der Praxis in den unterschiedlichsten Formen manifestieren
kann, ist es nicht möglich, abstrakt verbindliche Aussagen zur Legalität eines Spiels zu
machen. Die ESBK begnügt sich deshalb in ihrer Kommunikation jeweils damit, auf Formen
hinzuweisen, die offensichtlich illegal wären bzw. mindestens den Verdacht einer
strafbaren Handlung nahe legen. Sie sagt damit ausdrücklich nicht, was legal sein könnte.

Personen, die verbindliche Aussagen über die Legalität eines konkreten Spiels benötigen,
werden auf das Gesuchsverfahren in Anwendung von Artikel 60 der Verordnung über
Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521;
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/c935_521.html">http://www.admin.ch/ch/d/sr/c935_521.html</a><!-- m -->) verwiesen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. ESBK



Zur Bestrafung äussert sich das Gesetz wie folgt

Übertretungen
1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer:
a. Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig
betreibt;

b. in einem Konzessions- oder Bewilligungsverfahren unwahre Angaben macht oder auf
andere Weise widerrechtlich auf das Verfahren einwirkt;

c. Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder
Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt;

d. Spielsysteme oder Glücksspielautomaten, die Gegenstand einer Prüfung,
Konformitätsbewertung oder Zulassung sind, abändert und zum Zweck des Betriebs aufstellt;

e. eine vorgeschriebene Meldung an die Kommission unterlässt;

f. einer Aufforderung der Kommission, den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen
oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt;

g. Personen spielen lässt, die dem Spielverbot nach Artikel 21 unterliegen;

h. betroffene Personen oder Dritte darüber informiert, dass eine Mitteilung an die
Überwachungsbehörden oder an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ergangen ist oder
eine Untersuchung eingeleitet worden ist;

i. durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die unzutreffende Veranlagung der
Spielbankenabgabe herbeiführt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.