Re: Pokergewinne versteuern in der Schweiz????
ich fand eigentlich steuerrecht immer sick langweilig, aber ich muss sagen das interessiert mich jetzt doch ein wenig...
ich hab mich da kurz noch ein wenig informiert per Google...
grundsätzlich gehts um die sog. "Gewinnungskosten" die bei jedem Einkommen sei es über Hobby, Nebenerwerb etc. anfallen... genau diese kann man bei jegwelchigem Einkommen abziehen, egal welcher art:
Definition:
Traditionell gilt der sog. finale Gewinnungskostenbegriff,
d.h. Gewinnungskosten sind Aufwendungen, die zur
Erzielung des Einkommens (zwingend) notwendig sind
(final: „um Einkommen zu erzielen“)
Neuere Lehre und Rechtsprechung beruht auf dem
kausalen Gewinnungskostenbegriff, d.h. Gewinnungskosten
sind Aufwendungen, die in einem unmittelbaren
(kausalen) Zusammenhang zur Einkommenserzielung
stehen. Sie müssen nicht zwingend Ursache, sondern
können auch Folge der Einkommenserzielung sein.
quelle <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.taxation.ch/File/PDF/2008_Vorlesung/Fall_16_Folie_Gewinnungskosten.pdf">http://www.taxation.ch/File/PDF/2008_Vo ... kosten.pdf</a><!-- m --> seite 1
was Gewinnungskosten sind, definiert sich durch die kausalität, wenn ich als hobby modellflugzeuge verkaufen kann ich die einkaufskosten fürs material abziehen, weil sie kausal zum gewinn anfallen...
das gilt auch für Lotterien aller art wo ich den Einsatz mit dem ich gewonnen habe in jedem Fall abziehen darf. Sprich wenn ihr im Lotto gewinnt, nicht vergessen 16 stutz abzuziehen... das gilt auch für das Pokerturnier. Die Frage stellt sich jetzt, was ist alles kausal...
wie man im Fall von Basel Stadt bzw. Basel land sieht, ist das von Kanton zu kanton verschieden: bei einem Lottogewinn darf in basel-Stadt nur der Betrag des effektiven Scheins abgezogen werden, in Basel land aber darf man alle Lottokosten in der Periode abziehen (imo ist das auch richtig, die anzahl spiele hat eine direkte kausalität zur gewinnwarscheinlichkeit)
Aber: die Begründung von <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.steuerverwaltung.bs.ch/bstpra_1998_4_265.pdf">http://www.steuerverwaltung.bs.ch/bstpra_1998_4_265.pdf</a><!-- m --> zeigt, das ausschaggebend für die Kausalität der Toto-Beiträge:
Bundesgerichtsentscheid bezüglich Toto
"Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt nicht der rohe, sondern der
um den Einsatz gekürzte Eingang aus einer Lotterie den Lotteriegewinn dar; unter
Einsatz ist dabei der gesamte, vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer bestimmten
Lotterieveranstaltung gemachte, nicht bloss der auf die Treffer entfallende Aufwand
zu verstehen (ASA 23, S. 366 ff.; Känzig, Kommentar zur direkten Bundessteuer,
Bd. I, 2. Auflage, Basel 1982, N 224 zu Art. 21 Abs. 1 lit. e BdBSt). Demgegenüber
ergibt sich beim Sport-Toto der Gewinn aus der Summe der während einer Spielperiode
erzielten Bruttoeinkünfte nach Abzug sämtlicher für diesen Zeitraum nachgewiesenen
Einsätze, da die während einer Spielperiode sich wöchentlich folgenden
Wettbewerbe lotterietechnisch eine einzige Veranstaltung bilden (ASA 23,
S. 366 ff.; Känzig, a.a.O., N 224 zu Art. 21 Abs. 1 lit. e BdBSt)."
Jetzt legt Basel-Stadt das bei Lotto anders aus, darf sie auch, solange das Bundesgericht nicht dagegen entscheidet (was es wohl auch würde) weil Begrünung ok ist
Vergleicht man nämlich die Gewinnchancen eines Spielers X, welcher
regelmässig Lotto spielt, mit denjenigen einer Spielerin Y, welche nur an einer
einzigen Lottoveranstaltung teilnimmt, so ist festzustellen, dass diese bezüglich derjenigen
Lottoveranstaltung, an welcher sie beide teilnehmen, genau gleich hoch
sind. Chancenerhöhend kann lediglich die Anzahl der abgegebenen Tips pro Lottoveranstaltung
wirken. Dies im Gegensatz zum Sport-Toto, bei welchem die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zutreffend davon ausgeht, dass die Ergebnisse von
der Beurteilung der Mannschaften und Sportler während eines längeren Zeitraumes
abhängen (ASA 23, S. 366 ff.). Diese Umstände rechtfertigen es, bei Lottogewinnen
nur diejenigen Einsatzkosten der Veranstaltung zum Abzug zuzulassen, anlässlich
welcher der Gewinn erzielt wurde, währenddem beim Sport-Toto die Einsätze
einer Spielperiode abzugsfähig sind. Die Nichtzulassung weiterer Einsatzkosten
durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
Dies ist analog zu Poker wo die performance auch vom "Können" des Spielers abhängt... je mehr können, desto mehr kausalität, desto mehr Abzugsmöglichkeiten. Die Begründungen sind 1 : 1 übertragbar auf Poker... ob dies rechtlich so easy möglich ist, weiss ich nicht, hab den Bundesgerichtsentscheid auch nicht wirklich gelesen, theoretisch könnte selbes Problem auftauchen wie in der Beschwerde hier, wo Lotto weniger abzugsfähig ist, weil es die behörde eben so sieht, und die begründung nicht grad kompleter humbug ist... auch wenn das Bundesgericht warscheinlich anders entscheiden würde (und es andere kantone auch anders auslegen) ist das hier egal...
"also wie gesagt, ich war damals anfang 20 und ziemlich gut aussehend" - oh__mygod
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