NextName schrieb:[@Deus: nein, gegen Entscheide des BG gibt es keine Referendums-Möglichkeit.]
Danke dir, auch wenns jetzt ja eh zu spät wäre
Zum Rest: Im BG Urteil steht
Zitat:Die Einstufung von gewissen Pokerformen als Geschicklichkeitsspiel ist ohne klare wissenschaftliche Grundlagen nicht möglich
(sinngemäss zitiert)
Wir reden hier aber immer von einer spezifischen Pokerform: gewerblich organisierten Pokerturnieren. zB Pokern unter Freunden oder Poker ohne Einsatz ist nach wie vor völlig legal.
Weiter steht im BG Urteil:
Zitat:„Das Pokern wird im Wesentlichen durch die Verteilung der Karten und das auf nur beschränkten Kenntnissen [...]bestimmt, doch bestehen keine definitiven Daten dazu, in welchem Umfang diese Elemente tatsächlich den für den Spielausgang wesentlichen Zufall überwiegen.
. Oder ähnlich:
Zitat:Die Testserien der Spielbankenkommission und ihre Hypothesen vermögen jedoch nicht zu belegen, dass diese Umstände das Zufallselement überwiegen
Also ist es für die ESBK durchaus ein Glücksspiel, da bewiesen werden müsste, dass es sich um ein Geschicklichkeitsspiel handelt und das nicht gelang.
Definition Glücksspiel: (Definition ESBK <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.esbk.admin.ch/esbk/de/home/themen/illegalesspiel.html">http://www.esbk.admin.ch/esbk/de/home/t ... spiel.html</a><!-- m --> ):
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn
• um einen Einsatz gespielt wird
• ein Geldgewinn oder ein geldwerter Vorteil winkt
• der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt
Der dritte Punkt trifft damit automatisch auf alle Pokervarianten zu, da das BG keine ausschliesst. Die anderen beiden treffen beim gewerblich arrangierten Pokerspiel bisher zu, daher ist die Sachlage IMO total klar.