Zitat:Es ist also IMHO nicht echte Gesetzeslage, dass Pokerturniere per se illegal sind. Sondern es ist sozusagen im Kontext der früheren ESBK-Verfügungen höchstrichterlich geschöpftes Recht.
@NextName
Ich habe Deinen Beitrag zu der aktuellen rechtlichen Situation gelesen und stimme Dir absolut zu. Deshalb kann ich Dich auch nicht eines besseren belehren. Als einer der Gesuchseteller, welcher zwei Gesuche um Qualifikation von Pokerturnierformaten an die ESBK gestellt hat, bin ich noch an mehreren Verfahren beteiligt. Da die ESBK keine Beweise im Bezug auf die Abgrenzung Glück oder Geschicklichkeit beim Turnierpoker entgegennehmen wollte, konnte ich mich zu diesem Aspekt gegenüber der Behörde nicht äussern. Aufgrund meines Gesuches wurde eine Qualifikations-Verfügung erlassen. Diese wurde vom Casinoverband angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann in der Folge dieses Verfahren sistiert. Ebenfalls wurde durch das Bundesverwaltungsgericht der Entzug der aufschiebende Wirkung der Beschwerde, bestätigt. Somit behielt diese Qualifikation ihre Gültigkeit. Aufgrund meines zweiten Gesuches wurde ebenfalls eine Qualifikationsverfügung erlassen. Weder die Kantone, noch der Casinoverband hat meine Qualifikationsverfügung angefochten. Am 18. März 2010 wurde meine 2. Qualifikationverfügung für rechtskräftig erklärt.
Was dann folgte und folgt war:
6. Juni 2010 Antrag von mir bei der ESBK auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche bestätigt, dass ich weiterhin legal Pokerturniere veranstalten kann
9. Juni 2010 Erlass einer Widerrufsvefügung durch die ESBK
diverser Schriftverkehr mit ESBK
9. Juli 2010 Einreichung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Widerrufsverfügung
10 September 2010 ESBK reicht Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht ein
14. Oktober 2010 BVGer erlässt prozessleitende Verfügung
10. Januar 2011 Einreichung der Replik beim BVGer durch mich
Soweit meine Ergänzungen.