Spielbankengesetz Art. 22
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MilesAhead
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Spielbankengesetz Art. 22
Habe am Ende des Postings Art. 22 des Spielbankengesetztes angehängt. Wer schon mehrmals in einem Casino war, weiss das dieser Artikel mit Händen und Füssen getreten wird. Die meisten Sperrungen erfolgen von Spielern aus eigenem Antrieb - die Casinos hingegen schreiten doch nur in ganz extremen Fällen ein, obwohl sie von Gesetz wegen dazu verpflichtet wären. Ist das nicht eine Frechheit?
Art. 22
Spielsperre
1
Die Spielbank sperrt Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie auf Grund ei-
gener Wahrnehmungen in der Spielbank oder auf Grund Meldungen Dritter weiss
oder annehmen muss, dass sie:
a.
überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkom-
men;
b. Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und
ihrem Vermögen stehen;
c.
den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen.
2
Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit Begründung schriftlich mitgeteilt
werden.
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Spielbankengesetz
AS 2000
683
3
Die Spielsperre muss aufgehoben werden, sobald der Grund dafür nicht mehr be-
steht.
4
Die Spielerinnen und Spieler können selbst bei der Spielbank eine Spielsperre be-
antragen.
5
Die Spielbank trägt die Spielsperren in ein Register ein und teilt den anderen
Spielbanken in der Schweiz die Identität der gesperrten Personen mit. Nach Aufhe-
bung der Spielsperre sind die Daten unverzüglich zu löschen.
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02-18-2007 04:45 PM |
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Spielbankengesetz Art. 22 - MilesAhead - 02-18-2007 04:45 PM
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